Historisches

Die Arbeitnehmerüberlassung, so wie wir sie kennen, existiert bereits seit über 40 Jahren. 1947 wurde die sog. „Temporaty Workers Agency“ in den Vereinigten Staaten gegründet.

Allerding wurde bereits 1922 in Deutschland die Arbeitnehmerüberlassung praktiziert, konnte sich jedoch aufgrund des 1935 begründeten staatlichen Monopols der Arbeitsagentur als selbständiger Geschäftszweig nicht durchsetzen. Schließlich war die Arbeitnehmerüberlassung durch Privatpersonen oder Unternehmen bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1967 verboten. 1972 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verabschiedet.

Heutzutage sind die Zeitarbeiter in allen Industriezweigen und in allen Bereichen vertreten. Lediglich für das Baugewerbe besteht immer noch ein Verbot für Arbeitnehmerüberlassung.

Definition

Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein besonderes „Drittverhältnis“ zwischen einem Unternehmen oder einem Auftragnehmer, einem Arbeitnehmer und dem Entleiher/Endkunden. Der Arbeitnehmer ist beim Unternehmen beschäftigt und das Unternehmen überlässt seine Arbeitskraft einer Drittpartei, dem Entleiher. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Arbeitnehmer beinhaltet alle Rechte und Pflichten nach dem deutschen Arbeitsgesetz. Der Entleiher ist jedoch verpflichtet, alle Arbeitnehmer-Schutz-Bestimmungen zu beachten. Die Beschäftigung muss auch dem Gleichheitsgrundsatz genügen, d. h. jeder überlassener Arbeitnehmer muss genauso behandelt werden wie ein anderer in derselben Position.

Auftragnehmer

Die Überlassung der Zeitarbeiter durch Unternehmen ist in Europa nicht besonders üblich. Lediglich die Auftragnehmer, die Unternehmer mit dem Schwerpunkt Arbeitskräfterekrutierung und Zeitarbeit, bieten solche Überlassungen an.

In Deutschland gibt es verschiedene Unternehmen, wobei einige auf Beschaffung der qualifizierten Arbeitskräfte spezialisiert sind und einige bieten Arbeitskräfteüberlassungen an. Andere dagegen haben sich auf die Vermittlung von fachmännischen oder hochqualifizierten Arbeitskräften spezialisiert. Jedoch sind die meisten der Unternehmen nicht spezialisiert. In jeder größeren deutschen Stadt sind mehrere solcher Agenturen registriert. Allein in Deutschland gibt es über 10 000 solcher Unternehmen, welche ca. 2 % der deutschen Arbeitskräfte beschäftigen.

Vorteile

Die Zeitarbeit hat einige Vorteile im Vergleich zu einer traditionellen Beschäftigung in Deutschland:

Die AÜG erlaubt einem Unternehmen kurzeitige und -fristige Anforderung der Arbeitskräfte, z. B. um einen Engpass zu überbrücken. Sobald dieser Bedarf gedeckt ist, können die angeforderten Arbeitskräfte ohne juristische Nachfolgeprobleme wieder auf den vorherigen Stand reduziert werden. Die AÜG erlaubt Unternehmen, angemessen auf die Veränderung der Anforderungen des Geschäfts zu reagieren.

Ein anderer wesentlicher Vorteil der AÜG sind die niedrigeren Kosten für die Beschäftigung, da das Unternehmen keine Verpflichtung zu einer langwierigen Beschäftigung der Arbeitskräfte hat. Die AÜG erlaubt Unternehmen, viel flexibler bezogen auf die Personalreserven auf spontane Anforderungen des Geschäfts zu reagieren. Mit AÜG kann auf hohe Anforderungen des Marktes innerhalb der kürzesten Zeit reagiert werden.

Die meisten Zeitarbeiter sind ausgebildet, haben viel Arbeitserfahrung und Spezialkenntnisse. Mit einer AÜG-Lizenz können die Unternehmen vorübergehend Arbeitskräfte einsetzen, beinahe ohne die Verpflichtungen eines traditionellen Beschäftigungsverhältnisses einzugehen.

Nachteile

Der Markt für solche Auftragnehmer ist sehr groß in Europa, und es gibt sehr viele solcher Unternehmen. Leider gibt es unter ihnen auch einige dubiose Firmen, welche die Arbeitnehmer unter Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes beschäftigen. Auch können viele der Zeitarbeiter nicht wie die „normalen“ Arbeitnehmer in die Unternehmensstrukturen des Entleihers integriert werden aufgrund des kurzen Einsatzes und des ständigen Wechsels der Einsatzorte.

Vorgehensweise

Die übliche Vorgehensweise europaweit bildet ein Vier-Parteien-Verhältnis, wobei einige auf Arbeitskräftebeschaffung spezialisierte Agenturen die potenziellen Arbeitnehmer finden und andere Agenturen die potenziellen Klienten/Entleiher. Ist ein Arbeitnehmer an einer solchen Vermittlung interessiert, so muss er eine entsprechende Agentur aufsuchen.

Andere Informationen

Die Beschäftigung eines ausländischen Staatsbürgers in der Zeitarbeit ist grundsätzlich unproblematisch, wenn der Ausländer bereits eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland hat.

Aber es ist nicht möglich, eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Zeitarbeiter/in zu erhalten. Des Weiteren ist es möglich, die E101-Erlaubnis, jetzt A1-Erlaubnis genannt, für einen Zeitarbeiter/in zu erhalten. Diese hat zur Konsequenz, dass der Beschäftigte weiterhin im Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes verbleibt.

Steuerlich ist das Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb der EU Länder anwendbar, wenn der Beschäftigte nicht mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Deutschland beschäftigt ist. Die Befreiung von der Besteuerung in Deutschland kann bereits vor Beginn der Beschäftigung in Deutschland beantragt werden.

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