Die seit 2007 im Telemediengesetz (TMG) geregelten „Allgemeinen Informationspflichten für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste“ werfen bei vielen Homepage-Betreibern, vom Freizeitblogger bis zum Unternehmer, Fragen auf: wer muss ein Impressum erstellen? Welche Angaben müssen hinein? Was geschieht, wenn Angaben fehlen? Was tun, wenn ich abgemahnt werde? Die folgenden Darstellungen sollen die wichtigsten Fragen beantworten.

Brauche ich ein Impressum auf meiner Homepage?

Für die meisten Homepage-Betreiber muss diese Frage mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden. Handelt es sich um einen gewerblich genutzten Internetauftritt, so liegen für den Gesetzgeber „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien vor“, so dass der Betreiber gemäß § 5 Abs. 1 TMG umfangreiche Informationspflichten hat. Im privaten Bereich, also etwa bei Blogs, greifen diese Informationspflichten zwar nicht, jedoch sind nach § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zumindest Name und Anschrift des Betreibers auf der Homepage anzugeben. Eine Ausnahme besteht nach § 55 Abs. 1 RStV nur dann, wenn der Internetauftritt „ausschließlich familiären oder persönlichen Zwecken“ dient, was aber nur sehr selten der Fall sein dürfte. Eine Internetpräsenz dient nämlich bereits dann nicht mehr ausschließlich familiären oder persönlichen Zwecken, wenn sie sich ihrem Inhalt nach an die Allgemeinheit richtet, was ja in den meisten Fällen gerade der Sinn des Internetauftritts ist. Die Impressumspflicht entfällt also nur, wenn sich die Inhalte ersichtlich nur an einen eingeschränkten Personenkreis richten und auch nur von diesem Personenkreis einsehbar sind – beispielsweise bei einer Homepage für eine Hochzeit, bei der eingeladene Gäste mit einem Passwort auf Details der geplanten Feier zugreifen können.

Wie muss das Impressum ausgestaltet sein?

Das Gesetz schreibt zwar nicht ausdrücklich vor, dass die Pflichtangaben auf einer gesonderten Seite erscheinen oder mit den Worten „Impressum“ überschrieben sein müssen. Theoretisch genügt es daher, die Angaben über verschiedene Stellen der Website zu „verteilen“, solange sie insgesamt vollständig sind und keine Pflichtangabe fehlt. Allerdings verlangen sowohl § 5 TMG (gewerbliche Websites) als auch § 55 RStV (private Websites), dass die Pflichtangaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist es in der alltäglichen Praxis empfehlenswert, auf der Homepage eine eigene Rubrik mit dem Titel „Impressum“ zu erstellen und die Angaben dort zu veröffentlichen. So können Besucher der Website die Pflichtangaben am einfachsten finden und der Homepage-Betreiber setzt sich nicht dem Verdacht aus, relevante Informationen verstecken zu wollen.

Welche Angaben sind verpflichtend?

Die Pflichtangaben für gewerblich genutzte Websites sind nach § 5 TMG äußerst umfangreich, während private Internetauftritte gemäß § 55 RStV nur ein sehr kurzes Impressum benötigen.

Betreiber privater Websites, die der Impressumspflicht unterliegen (s.o.), müssen demnach ihren Namen und ihre Anschrift angeben. Sollte es sich bei dem Betreiber um eine juristische Person handeln, beispielsweise um einen eingetragenen Verein (e.V.), so müssen darüber hinaus noch Name und Anschrift einer vertretungsberechtigten Person, also etwa des Vereinsvorstands, offen gelegt werden. Eine Besonderheit gilt für „Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“, die ferner Namen und Anschrift eines Verantwortlichen benennen müssen. Wann ein solches „journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot“ vorliegt, ist im Einzelnen umstritten und noch nicht endgültig durch die Gerichte entschieden. Der Inhalt einer Website wird im Allgemeinen dann als journalistischredaktionell gestaltet angesehen werden, wenn eine Einwirkung auf das öffentliche Meinungsbild angestrebt ist. Das dürfte etwa der Fall bei Blogs sein, die sich mit politischen Themen beschäftigen, Pressemitteilungen veröffentlichen oder Veröffentlichungen anderer Medien diskutieren. Besonders populäre Blogs abseits der etablierten Medien, die sich durch Werbeeinnahmen und Spenden vollfinanzieren, überschreiten bisweilen sogar die Grenze zur Gewerbsmäßigkeit und unterliegen dann der erweiterten Impressumspflicht des § 5 TMG.

Auf gewerblich genutzten Homepages sind folgende Angaben in das Impressum aufzunehmen:

- Name und Anschrift der Niederlassung des Unternehmens bzw. des Gewerbes

Der Gesetzgeber verlangt, dass neben dem Namen, unter dem der Homepage-Betreiber auf dem Markt auftritt, eine sogenannte ladungsfähige Anschrift veröffentlicht wird, damit Mitbewerber und (potentielle) Kunden den Betreiber zweifelsfrei identifizieren können. Hat der Betreiber mehrere Niederlassungen, so genügt die Angabe der Hauptniederlassung. Ob es sich dabei um einen Verwaltungssitz, Geschäftssitz oder den Geschäftsführeraufenthalt handelt, ist nicht entscheidend; angegeben werden muss aber eine Anschrift, unter der ein Verantwortlicher des Unternehmens tatsächlich zu erreichen ist. In der Regel wird dies, falls der Betreiber dort eingetragen ist, die im Handelsregister angegebene Geschäftsanschrift sein. Die Privatanschrift des Geschäftsführers einer GmbH muss in der Regel nicht angegeben werden, es sei denn, Postsendungen oder Parteiverkehr würden die Gesellschaft sonst nicht erreichen. Nicht ausreichend sind bloße Postfachangaben, die Adresse muss vielmehr nach Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort erscheinen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind ferner die Rechtsform des Unternehmens (AG, GmbH, KG, OHG, GbR etc.) sowie der Name (nicht aber die Anschrift) eines Vertretungsberechtigten zu benennen. Der Vertretungsberechtigte wird in der Regel der gesetzliche Vertreter sein (also etwa der GmbH-Geschäftsführer); falls jedoch andere Personen vertretungsberechtigt sind (z.B. Prokuristen oder Handelsvertreter), so sind (auch) diese anzugeben. Einen Sonderfall bildet die GmbH & Co. KG: da nach dem Gesetz die teilhabende GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vertretungsbefugt ist, ist der Geschäftsführer dieser GmbH als deren Vertretungsberechtigter in das Impressum aufzunehmen.

Sollten auf der Website einer (Personen- oder Kapital-)Gesellschaft, etwa im Rahmen eines Geschäftsberichts, Angaben über das Kapital der Gesellschaft erscheinen, so muss zwingend auch das Stamm- oder Grundkapital oder, wenn noch nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen benannt werden. Einzelunternehmer sind von dieser Regelung nicht betroffen.

- Kontaktinformationen

Das Gesetz verlangt ferner „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Dies bedeutet, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse zwingend ist und daneben noch ein zweiter unmittelbarer Kommunikationsweg eröffnet werden muss. Die Angabe einer Telefon- oder Faxnummer genügt diesen Anforderungen in jedem Fall. Auch das Bereitstellen eines Kontaktformulars, über das Website-Besucher per Eingabemaske Anfragen schicken können, genügt als zweiter Kommunikationsweg, solange sichergestellt ist, dass diese Anfragen auch zeitnah beantwortet werden können. In diesem Zusammenhang ist daher die Angabe der E-Mail-Adresse und der Fax- und/oder Telefonnummer zu empfehlen.

- Aufsichtsbehörde

Bietet der Homepage-Betreiber Dienste an, die der behördlichen Zulassung bedürfen, so muss er im Impressum die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Dies betrifft insbesondere Ärzte, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Patentanwälte, aber auch zum Beispiel Bauträger, Immobilienmakler oder Gastronomiebetriebe. Um dem Nutzer eine direkte Kontaktaufnahme mit der Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, ist die Angabe ihrer Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder URL empfehlenswert.

- Registerangaben

Ist der Homepage-Betreiber in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist auch dies unter Angabe der entsprechenden Registernummer im Impressum festzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmen, die im Ausland in einem entsprechenden Register eingetragen sind. Nicht unter diese Pflicht fallen Eintragungen in andere Register wie zum Beispiel das Gewerberegister oder die Handwerksrolle.

- Berufsrechtliche Angaben

Angehörige bestimmter Berufsgruppen haben darüber hinaus noch weitere Angaben zu machen. Hiervon betroffen sind insbesondere Angehörige der freien Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, (beratende) Ingenieure oder nahezu alle Heilhilfsberufe, wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden. In diesen Fällen ist die Kammer anzugeben, der der HomepageBetreiber angehört und ferner die genaue gesetzliche Berufsbezeichnung nebst dem Staat, in dem diese verliehen worden ist. Schließlich sind auch die berufsrechtlichen Regelungen zu bezeichnen und anzugeben, wie diese zugänglich sind. In der Regel halten die entsprechenden Kammern auf ihren Homepages Übersichtsseiten bereit, auf denen die gesetzlichen Grundlagen festgehalten sind. Es ist daher zu empfehlen, im Impressum per Link auf diese Seiten zu verweisen.

- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Hat der Betreiber eine USt.-Id.-Nr., so ist auch diese zwingend anzugeben.

- Liquidation

Handelt es sich um die Homepage einer AG, KG oder GmbH und befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, so ist dies ebenfalls im Impressum zu vermerken.

Welche Folgen drohen, wenn Angaben fehlen oder veraltet sind?

Auch wenn die Pflichtangaben mitunter sehr umfangreich sein können, obliegt es dem Website-Betreiber, das Impressum stets vollständig und aktuell zu halten. Ändern sich wichtige Details, so ist auch das Impressum unverzüglich zu aktualisieren – so hat es das Landgericht Leipzig entschieden (Az. 1HK O 3939/09).

Falsche oder fehlende Angaben im Impressum können unangenehme Folgen haben. Zum einen stellt das vollständige Fehlen eines Impressums oder das Bereitstellen eines unvollständigen, veralteten oder falschen Impressums nach § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Geldbußen von bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann.

Zum anderen handelt es sich bei den Pflichtangaben nach § 5 TMG um so genannte Marktverhaltensregeln, wie der BGH entschieden hat (Az. I ZR 228/03). Dies hat zur Folge, dass etwa Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) tätig werden können, wenn ein Homepage-Betreiber gegen seine Impressumspflichten verstößt. In der Praxis wird der HomepageBetreiber dann unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts kostenpflichtig abgemahnt und nicht selten auch gerichtlich in Anspruch genommen.

Ich habe eine Abmahnung wegen meines Impressums erhalten – was tun?

Weil die Gesetzeslage und die Rechtsprechung rund um die Pflichtangaben im Impressum insgesamt schwer zu überblicken und im Einzelnen unklar ist, versuchen immer mehr dubiose „Abmahnanwälte“, Homepage-Betreiber mit nicht selten völlig ungerechtfertigten Abmahnungen einzuschüchtern. Wer eine Abmahnung erhält, sollte die Forderungen auf keinen Fall ungeprüft begleichen, sondern einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Rechtslage beauftragen. Manche Angaben sind zwar gemäß § 5 TMG verpflichtend, ihr Fehlen hat aber keine wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf Az. I-20 U 145/12 zum fehlenden Vertretungsberechtigten), so dass eine Abmahnung ungerechtfertigt ist. Anders beurteilen die Gerichte die Rechtslage bei unwahren Angaben: finden sich im Impressum falsche (oder veraltete) Details, so wird dies als beseitigungspflichtige Irreführung gewertet.

Doch selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Betreiber durch sein fehlerhaftes Impressum gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat und somit zu Recht abgemahnt wurde, lauert bei den Kosten der Abmahnung die nächste Falle. Häufig wer-den in Abmahnungen horrende Summen an Anwalts- und Schadensersatzkosten gefordert, die im Gesetz keine Grundlage finden. Die Beträge, die im Falle einer berechtigten Abmahnung gefordert werden können, richten sich nach dem Gegenstandswert des Verstoßes, aus dem sich nach den allgemeinen Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) das Honorar des abmahnenden Anwalts errechnet. Verschiedene Gerichte haben in den vergangenen Jahren je nach Art des Verstoßes Gegenstandswerte zwischen 2.000,00 Euro und 5.000,00 Euro angenommen, so dass sich die Rechtsverfolgungskosten in der Größenordnung von wenigen hundert Euro bewegen. Schadensersatzforderungen sind nur selten begründet, da der Anspruchsteller den Schaden, der ihm durch das fehlerhafte Impressum des Mitbewerbers angeblich entstanden ist, konkret und nachvollziehbar darlegen muss, was in der Praxis nicht selten an den hohen Anforderungen des Beweisrechts scheitert.

Was kann TRP Advocates für mich tun?

Wer sich mit hohen Forderungen einer Abmahnung konfrontiert sieht, sollte sich unbedingt anwaltlich beraten und vertreten lassen. Viele „Abmahner“ nehmen von ihren Forderungen nämlich sehr schnell Abstand, wenn diese professionell und gut begründet von einem Rechtsanwalt zurückgewiesen werden. Das Beratungsteam von TRP Advocates übernimmt Ihr Mandat von der Erstberatung und Prüfung der Erfolgsaussichten über die Auseinandersetzung mit dem Gegner bis hin zur manchmal leider unvermeidlichen gerichtlichen Vertretung.

Die meisten Abmahnungen – ob ungerechtfertigt oder begründet – lassen sich allerdings durch ein vollständiges, sichtbar platziertes und aktuell gehaltenes Impressum vermeiden. TRP Advocates prüft, ob Ihr Impressum den für Ihre Branche geltenden Standards entspricht oder entwirft für Sie Ihr individuell zugeschnittenes, abmahnsicheres Impressum.

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