Die rumänische Fahrerlaubnis mit dem Vermerk "MD" wird von der rumänischen Behörde für den in Rumänien eingebürgerten moldawischen Bürger mit einen "BULETIN" (d.h. einem Ausweis für das Inland, ausgestellt aufgrund der Staatsbürgerschaft und der Anmeldung in einem Einwohnermeldeamt) anstelle des moldawischen Führerscheins ausgestellt. Der Vermerk "MD" auf der rumänischen Fahrerlaubnis ist ein Hinweis darauf, dass der Besitzer des entsprechenden Führerscheins keine Fahrschule mit der abschließenden Prüfung in einem EU-Land, wie Rumänien, gemacht hat. D.h., der Besitzer hat die rumänische Fahrerlaubnis mit dem Vermerk „MD“   einfach im Austausch gegen seinen alten moldawischen Führerschein bekommen. Die Situation mit den moldawischen Bürgern, die solche Fahrerlaubnisse besitzen, ist nicht einzigartig, denn es wird in ähnlicher Weise auch schon längst in anderen EU-Ländern, wie Spanien und Portugal, praktiziert. Sie stellen ähnliche Fahrerlaubnisse ohne jegliche Prüfung für die Bürger aus Südamerika aus, die ihre spanische oder portugiesische Staatsangehörigkeit wiederhergestellt/restituiert haben. Und Frankreich macht dasselbe für die Bürger aus Nordafrika, die französische Staatsbürgerschaft angenommen haben. Derzeitig beschäftigt sich Deutschland mit der Frage, ob „solche Fahrerlaubnisse für BRD Gültigkeit haben“ Die Richtlinie im Art. 2 „Über die Fahrerlaubnisse“ N 2006/126/EU vom 20. Dezember 2006 lautet: Die Fahrerlaubnisse, die von einem der EU-Staaten ausgestellt wurden, sollten gegenseitig anerkannt werden. Das gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass man sich in diesem EU-Staat bei der Ausstellung der Fahrerlaubnisse an alle geltende Regeln im Art. 1 „Über die Fahrerlaubnisse“ unter N 2006/126/EU vom 20. Dezember 2006 gehalten hat. Aber, wie es häufig ist, steht dieser Richtlinie eine andere im Artikel 11 Best. 2 gegenüber, die einem EU-Staat bei der Begrenzung, vorübergehender Aussetzung oder dem Verbot der von einem anderen EU-Staat ausgestellten Fahrerlaubnis die Anwendung seines eigenen nationalen Rechts erlaubt und, bei der Notwendigkeit, dem Autobesitzer, der in diesem Land seinen ständigen Wohnsitz hat, den Führerschein durch einen anderen ersetzen lässt. In diesem Fall müssen wir uns an die deutsche Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV wenden und nämlich an die “Regelung der Fahrerlaubnis“. Im § 29 Abs.1 „Ausländische Fahrerlaubnisse“ heißt es, dass ein Besitzer der ausländischen Fahrerlaubnis die Transportmittel innerhalb Deutschland in Rahmen seiner Fahrerlaubnis fahren dürfe, wenn sein ständiger Wohnsitz außerhalb Deutschland sei. Wenn der Besitzer der Fahrerlaubnis allerdings seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland habe, sei die Gültigkeit der Fahrerlaubnis mit 6 Monaten begrenzt. Danach könnte man sie noch einmal für 6 Monate verlängern lassen, wenn der Antragsteller beweisen könnte, dass sein Aufenthalt in Deutschland nicht länger, als 12 Monate dauern würde. (z. B. ein Arbeitsvertrag). Sie haben es bestimmt feststellen können, alles dreht sich um den Begriff „Ständiger Wohnsitz“. Um diesen Begriff zu verstehen, müssen wir uns wieder an die Richtlinie „Über die Fahrerlaubnisse“ N 2006/126/EU von 20. 12. 2006 wenden und nämlich an den Artikel 12 „Ständiger Wohnsitz“. In diesem Artikel heißt es, dass „ein ständiger Wohnsitz einen Ort bedeute, in dem eine Person mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Beweggründen oder auch aufgrund der persönlichen Beziehungen zum Ort wohne, wenn sie an den Ort nicht beruflich gebunden sei. Wenn allerdings eine Person aufgrund ihrer beruflichen Situation gezwungen sei, längere Zeit in einem anderen Ort zu wohnen, der sich in einem anderen EU-Staat (oder in zwei und mehr EU-Staaten) befindet, kommt aber immer wieder zu dem Ort zurück, an den er aus persönlichen Gründen gebunden ist, dann gelte dieser Ort als sein ständiger Wohnsitz. Fazit: rumänische Fahrerlaubnis mit dem Vermerk „MD“ wird in Deutschland anerkannt. Das heißt, wenn Sie so eine Fahrerlaubnis mit dem Vermerk „MD“ besitzen und als ein Tourist nach Deutschland kommen, dann müssten Sie keine Probleme damit haben. Wenn Sie sich aber mehr als 185 Tage in jedem Kalenderjahr auf dem deutschen Territorium befinden, dann gilt automatisch als Ihr ständiger Wohnsitz die BRD (solange Sie das Gegenteil nicht beweisen können) und die Gültigkeit Ihrer Fahrerlaubnis wird mit 6 Monaten begrenzt. Der Anfang der Gültigkeitsdauer beginnt ab dem Tag der Anmeldung in Deutschland.
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