Seit 1972 ist die so genannte Arbeitnehmerüberlassung, in Deutschland gesetzlich geregelt.
Das Prinzip ist recht einfach: Der Verleiher ist der Arbeitgeber, der den Leiharbeitnehmer dem Entleiher überlässt. Der Entleiher ist der Empfänger der Arbeitsleistung. Ein Arbeitsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer. Der Leiharbeitnehmer hat einen Anspruch auf monatliche Gehaltszahlung, in der Regel kalkuliert auf Grund der geleisteten Arbeitsstunden. Das für Unternehmen wohl Wichtigste: Der Unternehmenszweck bedarf einer Erlaubnis Seitens der Bundesagentur für Arbeit.
Einige Unternehmen sind der Auffassung, dieses Erlaubniserfordernis durch die Vermittlung so genannter „Freiberufler“ oder „Selbstständiger“ umgehen zu können, indem sie Werkverträge oder „Serviceverträge“ erstellen.
Beim Werkvertrag vereinbaren der Werkunternehmer und der Werkbesteller, dass der Werkunternehmer etwas für den Werkbesteller „macht“ (herstellen, reparieren, etc.). Ein Vergütungsanspruch besteht erst nach Erledigung des Werks und der erfolgten Abnahme durch den Werkbesteller.
Angestellte oder Freiberufler des „Werkunternehmers“ arbeiten für den Werkunternehmer. Dieser zahlt den Lohn, die Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern und sagt, was gemacht wird. Wichtiges Merkmal: Die Gewährleistung trägt der Werkunternehmer.
In der Praxis sieht es jedoch anders aus:
Der Freiberufler oder Angestellte des Werkunternehmers arbeitet für den Werkbesteller wie ein eigener Angestellter: Er wird in das Werkbestellerunternehmen eingegliedert. Er kann nicht nach Belieben entscheiden, ist an Arbeitszeiten gebunden, nutzt die Einrichtung des Werkbestellers und der Werkbesteller ist letztlich einziger Werkbesteller über Monate und Jahre. Eine Vergütung erfolgt auf Tagesbasis.
Es werden detaillierte und spezifische Verträge konstruiert, Konditionen ausgearbeitet, Zeitrahmen festgelegt. Dies ist gängige Praxis.
Unabhängig davon, dass die Verträge von Nichtjuristen gestrickt werden und in der Regel die Gerichtsbarkeit im Ausland liegen soll, ändert es nichts daran, dass das deutsche AÜG umgangen wird und diese Werkverträge Scheinwerkverträge sind. Allein die praktische Durchführung ist maßgeblich für die deutschen Behörden. Wenn alles in Form eines Arbeitsverhältnisses umgesetzt wird, dann ist es ein Arbeitsverhältnis – auch wenn es mit „Werkvertrag“ überschrieben sein sollte.
Selbst wenn es von den Behörden bislang nicht stark genug geahndet wird (was sich jederzeit ändern kann), hat illegale Arbeitnehmerüberlassung gravierende Konsequenzen.
Nichtigkeit des Überlassungsvertrages/Werkvertrages
Fingiertes Arbeitsverhältnis aller Leiharbeitnehmer zum Entleiher, mit entsprechenden gesetzlichen Kündigungsfristen nach dt. Arbeitsrecht
Bußgeld für alle
Lohnsteuer und SV- Beitragsnachzahlungen
Versagungsgrund für die Erteilung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für die Zukunft
Zahlung des Pflichtbeitrages in die Berufsgenossenschaft (z. B.: für 50 Arbeitnehmer kann abhängig von der Risikoklasse der Pflichtbeitrag ca. 30.000 Euro jährlich betragen)