Wenn aufgrund eines Vertrages, hier des Werkvertrages, das abhängig beschäftigte Personal des „Werkunternehmers“ in die Arbeitsorganisation des Werkbestellers eingegliedert ist, und folgt dieses Personal den Anweisungen des Werkbestellers, so ist dieser Werkvertrag ein Scheinwerkvertrag. Da dieser Vertrag keine Arbeitnehmerüberlassung darstellt, ist er unwirksam, auch wenn eine Überlassungserlaubnis (auf Vorrat) vorhanden ist. Gemäß § 10 Abs. (1) AÜG, wird dieser Vertrag als ein direkter (Arbeits-)Vertrag zwischen Werkbesteller und dem abhängig beschäftigten Personal ausgelegt. Wenn ein Werkunternehmer seinerseits Fremdpersonal eines Dritten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Werkvertrag einsetzt, wird die Situation, (gem. § 10a i. V. m. § 1 Abs. (1) Satz 3 AÜG), genauso beurteilt.
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Das geplante Freihandelsabkommen
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